Die Berufsunfähigkeitsversicherung – kurz BU – gehört zu den wichtigsten Versicherungen. Warum ist das so und was deckt die BU ab? Wir erklären Ihnen die wichtigsten Fakten.
Es gibt zwei Formen der BU:
- SBU – Selbständige Berufsunfähigkeitsversicherung.
Die Versicherung wir in diesem Fall komplett eigenständig abgeschlossen. Die Beiträge können theoretisch als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden (§ 10 Absatz 1 Nr. 2B EStG ; Anlage Vorsorgeaufwand). Für Arbeitnehmer bis zu 1900€ und für Selbständige bis zu 2800€ zusammen mit weiteren Vorsorgeaufwendungen. Wer aber ein Bruttogehalt von ca. 24.000€ hat, schöpft diesen Topf schon vollständig aus (% 8,5% = KV-Satz + Pflege-Satz / 2). Dann kann weder die SBU noch Unfallversicherung, Haftpflichtversicherung oder sonstige Zusatzversicherungen wie Auslandsreisekrankenversicherung oder Zahnzusatzversicherung steuerlich berücksichtigt werden.
- BUZ – Berufsunfähigkeitszusatzversicherung.
Als zusätzlicher Versicherungsbaustein kann eine Berufsunfähigkeitsversicherung in eine Risikolebensversicherung, Riester Rente, Privatrente oder Basisrente integriert werden.
Acht Jahre Lebenszeit verbringen wir in Deutschland mit dem arbeiten. Während das Arbeitsleben des Durchschnittseuropäers 34,5 Jahre dauert, verbringen wir in Deutschland im Schnitt 39,1 Jahre. Da sollte es nicht verwundern, wenn der Körper oder Geist schlapp macht. Auch ein Unfall kann dazu führen, dass wir unseren Beruf nicht mehr ausüben können.
Beispiele für Leistungsfälle und somit Gründe, warum eine Berufsunfähigkeitsversicherung sinnvoll ist, finden Sie auf de Internetseite GeldundVerbraucher.de
Leistungsfälle Berufsunfähigkeit
Zunächst kommt es darauf an, ob der Beruf im Angestelltenverhältnis durchgeführt wird oder eine Selbständigkeit besteht. Selbständige sind im Normalfall nicht in der Rentenversicherung versichert, und haben dadurch im Schadenfall eine höhere Einkommenslücke als Angestellte, die durch Ihren Arbeitgeber bzw. Arbeitgeberin (Das wars jetzt auch mit gendern) in der Deutschen Rentenversicherung versichert sind.
Arbeitnehmerinnen, einschließlich Auszubildende haben einen Anspruch auf bis zu 6 Wochen Lohnfortzahlung. Dies ist im Entgeltfortzahlungsgesetz geregelt (§3 EntgFG). Aber Achtung auch hier gibt es Ausnahmen. Nach 6 Wochen schaltet sich bei Arbeitnehmern die gesetzliche Krankenversicherung (Privatversicherte benötigen eine Krankentagegeldoption) ein und zahlt das geringere von 70% des Bruttos bzw. 90% des Nettos. Vom Krankengeld werden noch Beiträge für die Renten-, Arbeitslosen- sowie Pflegeversicherung abgezogen, und zwar 50% des jeweiligen Beitragssatzes. Die restlichen 50% zahlt die Krankenversicherung. Beiträge zur Krankenversicherung selber werden nicht vom Krankengeld abgezogen. Das Krankengeld wird maximal bis zu 78 Wochen innerhalb von 3 Jahren gezahlt.
Selbständige sollten mit einer Krankentagegeldversicherung vorsorgen oder können – falls Sie gesetzlich Krankenversichert sind – einen Antrag stellen und zahlen 14,6% anstelle von 14% Krankenversicherungsbeitrag Damit sie auch im Krankheitsfall Anspruch auf Krankentagegeld haben